Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten deutlich darauf hingewiesen hat, er möge seinen Urlaub nehmen. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob dies auch für den Resturlaub aus dem Vorjahr gilt.