Bei einem Probearbeitstag ereignete sich ein Unfall, ein Mann viel vom LKW. Die Berufsgenossenschaft und die Sozialgerichte sahen keinen Arbeitsunfall, da der Verunfallte nicht in den Betrieb eingegliedert war. Das Bundessozialgericht urteilte jedoch, dass die gesetzliche Unfallversicherung greifen muss.