Ein Arbeitnehmer schließt seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein. Dieser kann sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien. Ob der Arbeitnehmer dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat, musste daraufhin das Arbeitsgericht entscheiden.
Ein Beschäftigter hatte sich einen derben Scherz mit seinem Arbeitskollegen erlaubt. Als dieser auf der Toilette saß schob er unter der Toilettentür ein Blatt Papier durch. Mit einem Gegenstand stieß er den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, mit der er den Schlüssel durch den Türspalt zu sich zog. Der Kläger verließ den Ort des Geschehens und seinen eingesperrten Kollegen. Nachdem dieser feststellte, dass er die Toilette nicht verlassen konnte, befreite er sich aus der misslichen Lage, indem er die Tür auftrat.
Als Ergebnis erhielt der Beschäftigte die fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht befand, der Kläger habe seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Überdies sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten, beschädigt worden.
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg vom 11. Februar 2021 – 5 Ca 1397/20