Der Arbeitgeber darf auf einer Internetseite des Unternehmens Bilder oder Videos, auf denen Beschäftigte zu erkennen sind, nur mit deren Einwilligung stellen. Die Einwilligung muss schriftlich vorliegen.
Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch. Allerdings kann der ausscheidende Arbeitnehmer sein Einverständnis widerrufen, wenn er hierfür einen plausiblen Grund hat.
BAG vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13