Crowdworking als Geschäftsmodell basiert darauf, dass die Beschäftigten angeblich Selbstständige sind. So vermeiden die Plattformbetreiber als “Arbeitgeber” Arbeitnehmerschutzrechte, Sozialversicherung und Haftungsrisiken – bei einem für die meisten Crowdworker eher geringen Verdienst, erläutert Thomas Klebe in der “Frankfurter Rundschau”. Heute werde definiert, wie das Beschäftigungsverhältnis der Zukunft aussehe. Der Arbeitnehmerbegriff müsse auch durch die Rechtsprechung erweitert werden, so der Leiter des Hugo Sinzheimer Instituts.