Ein Angestellter verletzt sich beim Spaziergang in der Mittagspause. Er macht das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall geltend.
Der Kläger arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er in der Mittagspause das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) befand, der Spaziergang des Versicherten sei zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spaziergänge während der Pausenzeiten seien keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten. Im Übrigen bestehe auch keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen.
Auch eine besondere betriebliche Belastungen, die einen Versicherungsschutz während eines “Pausen-Spaziergangs” begründen könnte, war nicht zu erkennen. Das Gericht wies die Klage daher ab.
Hessisches LSG vom 14. Juni 2019 – L 9 U 208/17