Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen
Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen