Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne von Paragraf 613 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.
Ist der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung in Folge eines Betriebsübergangs gemäß Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert worden, kann er auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage dieser Bestimmung für das auf den weiteren Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.
BAG vom 12. Juni 2019 – 1 AZR 154/17