Wer 45 Jahre Rentenbeiträge gezahlt hat, kann mit 63 Jahren Altersrente ohne Abschläge bekommen. Doch was ist, wenn Versicherte nicht für volle 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, können sie diese Beiträge nachzahlen?
Länger zurückliegende Beitragslücken sind nicht durch nachträgliche Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung zu schließen. So lautet die für Betroffene unerfreuliche Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger 44 Jahre Beiträge geleistet und war ein Jahr arbeitslos, ohne Arbeitslosengeld zu beziehen und Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Erst im April 2015 hat der Kläger bei der Rentenversicherung die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für das eine offene Jahr beantragt.
Doch der Rentenversicherungsträger lehnt den Antrag ab. Die Zahlungsfrist sei versäumt und ein Härtefall liege nicht vor.