Bei der abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren zählen die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I mit – jedoch nicht für die letzten beiden Jahre vor Renteneintritt; es sei denn, der Jobverlust resultiert aus einer betrieblichen Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bewertet diese Sonderregelung als verfassungsrechtlich problematisch. Das sehen auch IG Metall und DGB so und wollen Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anstreben. Für den Rentenanspruch dürfe es keine Rolle spielen, “ob jemand arbeitslos wurde, weil das gesamte Unternehmen geschlossen wurde oder nur Teile davon”, zitiert die “Wertheimer Zeitung” DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach.