Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden,
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
- bei Fahrgemeinschaften,
- bei Umleitungen oder
- weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel
- während einer Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf)
- bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
- in der Regel bei Abwegen (d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen)
- Wichtig: Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, steht der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz!
Bei den Wegeunfällen prüfen die Berufsgenossenschaften ihre Eintrittspflicht besonders kritisch.