Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht dürfen nicht gepfändet werden. Jedenfalls solange sie einen üblichen Rahmen nicht übersteigen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht dürfen nicht gepfändet werden. Jedenfalls solange sie einen üblichen Rahmen nicht übersteigen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden