Rauchverbote am Arbeitsplatz sind zulässig, um Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren von Tabakrauch zu schützen. Aber wie sieht das für den Gebrauch der E-Zigarette aus? Können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie auch davor zu schützen sind?
Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass E-Zigaretten nicht den gleichen gesetzlichen Beschränkungen wie das Rauchen von Tabak unterliegen. Eine so eindeutige Entscheidung ist allerdings bislang nur für das Land Nordrhein-Westfalen ergangen.
Arbeitsstättenverordnung schützt vor Tabakrauch
In der Arbeitsstättenverordnung werden Beschäftigte ausdrücklich nur vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt. Da E-Zigaretten aber durch das Verdampfen von Liquids konsumiert werden, unterfallen sie ihrem Wortlaut nach nicht der Arbeitsstättenverordnung.
Will der Arbeitgeber allerdings den Gebrauch von E-Zigaretten im Betrieb einschränken, kann er sich nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zwar weder auf ein das Rauchverbot zulassende gesetzliche Regelungen noch auf Gesundheitsschädlichkeit stützen. Dennoch kann der Arbeitgeber den Gebrauch von E-Zigaretten im Betrieb beschränken. Dazu steht ihm nämlich sein Weisungsrecht zur Verfügung.
Das erlaubt es ihm, auch generelle Weisungen zur betrieblichen Ordnung und zum Verhalten im Betrieb zu erlassen, solange er die unterschiedlichen Interessen seiner Beschäftigten angemessen berücksichtigt und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet. Ob dies der Fall ist, kann durch die Arbeitsgerichte überprüft werden.
OVG Münster vom 4. November 2014 – 4 A 775/14