Prozesse vor dem Arbeitsgericht wegen einer Kündigung enden vielfach mit einem Vergleich. Die Parteien können dabei auch Absprachen zum Zeugnis treffen. Hier erfahren Sie, wie Arbeitnehmer vermeiden, später böse Überraschungen zu erleben.
Ein Beschäftigter hatte in einem Vergleich bei einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt, dass er ein Arbeitszeugnis entsprechend der Note “Gut” erhält. Der Beschäftigte war nach diesem Vergleich berechtigt, einen schriftlichen Entwurf beim Arbeitgeber einzureichen, von dem dieser nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe.
Als der Arbeitgeber den folgenden Zeugnisentwurf zunächst ignorierte, um später ein unzufriedenstellendes Zeugnis auszustellen, klagte der Arbeitnehmer. Ergebnis: Der Arbeitgeber wurde zu einem Zwangsgeld verdonnert – ersatzweise Zwangshaft.
In diesem Fall war es für den Kläger hilfreich, dass der Zeugnisvorschlag im vorausgegangenen Vergleich verankert war.
Hessisches LAG vom 28. Januar 2019 – 8 Ta 396/18