Während ihres Urlaubs nahm eine Kassiererin an einem dienstlichen Gespräch teil und erlitt auf dem Heimweg einen Unfall. Weil der Weg im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, wertete das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Wegeunfall wie einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall und gab ihrer Klage statt.