Arbeitnehmer sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Das gilt auch, wenn eine Berufskrankheit vorliegt. Anders als bei Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlen nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig die Beiträge, sondern der Arbeitgeber zahlt die Beiträge alleine. Im Gegenzug muss der Verunfallte oder Erkrankte dann keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gelten machen, sondern sich mit der Berufsgenossenschaft auseinandersetzen.