Hat ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehören zu seiner Arbeitszeit die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgten. Dasselbe gilt für berufliche Reisezeiten.